Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 46 - 70, Teil 2 - Richter im Bundesdienst/§§ 49 - 60, Abschnitt 2 - Richtervertretungen/
Dokument
§ 56 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 2 – Richtervertretungen
§ 56 DRiG – Einleitung der Beteiligung
(1) 1Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. 2Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. 3Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.
(2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 46 - 70, Teil 2 - Richter im Bundesdienst/§§ 49 - 60, Abschnitt 2 - Richtervertretungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139958,68
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139958,68
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.