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§ 49 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 2 – Richtervertretungen

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 DRiG – Richterrat und Präsidialrat

Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet

  1. 1.
    Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
  2. 2.
    Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 46 - 70, Teil 2 - Richter im Bundesdienst/§§ 49 - 60, Abschnitt 2 - Richtervertretungen/
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