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§ 34 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 4 – Unabhängigkeit des Richters

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 DRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

1Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. 2Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

Zu § 34: Geändert durch G vom 29. 6. 1998 (BGBl I S. 1666).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 1 - 45a, Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern/§§ 25 - 37, Abschnitt 4 - Unabhängigkeit des Richters/