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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 1 - 45a, Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern/§§ 25 - 37, Abschnitt 4 - Unabhängigkeit des Richters/
Dokument
§ 34 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 4 – Unabhängigkeit des Richters
§ 34 DRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
1Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. 2Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.
Zu § 34: Geändert durch G vom 29. 6. 1998 (BGBl I S. 1666).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 1 - 45a, Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern/§§ 25 - 37, Abschnitt 4 - Unabhängigkeit des Richters/
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