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§ 74 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht

Teil 3 – Richter im Landesdienst

Titel: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 DRiG – Bildung des Präsidialrats

(1) 1Für jeden Gerichtszweig ist ein Präsidialrat zu bilden. 2Für mehrere Gerichtszweige kann durch Gesetz die Bildung eines gemeinsamen Präsidialrats vorgeschrieben werden.

(2) Der Präsidialrat besteht aus dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzendem und aus Richtern, von denen mindestens die Hälfte durch die Richter zu wählen sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 71 - 84, Teil 3 - Richter im Landesdienst/
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