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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 46 - 70, Teil 2 - Richter im Bundesdienst/§§ 61 - 68, Abschnitt 3 - Dienstgericht des Bundes/
Dokument
§ 67 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 2 – Richter im Bundesdienst → Abschnitt 3 – Dienstgericht des Bundes
§ 67 DRiG – Urteilsformel im Prüfungsverfahren
(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 46 - 70, Teil 2 - Richter im Bundesdienst/§§ 61 - 68, Abschnitt 3 - Dienstgericht des Bundes/
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