Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 1 - 45a, Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern/§§ 44 - 45a, Abschnitt 6 - Ehrenamtliche Richter/
Dokument
§ 44 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 6 – Ehrenamtliche Richter
§ 44 DRiG – Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters
(1) Ehrenamtliche Richter dürfen bei einem Gericht nur auf Grund eines Gesetzes und unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen tätig werden.
(1a) In den Verfahren zur Wahl, Ernennung oder Berufung ehrenamtlicher Richter sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigt werden.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden.
Zu § 44: Geändert durch G vom 21. 12. 2004 (BGBl I S. 3599).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 1 - 45a, Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern/§§ 44 - 45a, Abschnitt 6 - Ehrenamtliche Richter/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139958,51
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=139958,51
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.