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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 1 - 45a, Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern/§§ 25 - 37, Abschnitt 4 - Unabhängigkeit des Richters/
Dokument
§ 31 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 4 – Unabhängigkeit des Richters
§ 31 DRiG – Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
- 1.in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
- 2.in den einstweiligen Ruhestand oder
- 3.in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DRiG - Deutsches Richtergesetz/§§ 1 - 45a, Teil 1 - Richteramt in Bund und Ländern/§§ 25 - 37, Abschnitt 4 - Unabhängigkeit des Richters/
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