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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BImAG - BImA-G/
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§ 14 BImAG
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Bundesrecht
§ 14 BImAG – Überleitung von Verfahren
Bei den in § 13 genannten Organisationseinheiten am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren werden von der Bundesanstalt fortgeführt. Die Bundesanstalt handelt als zuständige Stelle des Bundes und vertritt ihn auch vor Gericht.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BImAG - BImA-G/
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