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§ 4 BbgMFG
Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz zur Förderung des Mittelstandes im Land Brandenburg (Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz - BbgMFG)
Normgeber: Brandenburg

Amtliche Abkürzung: BbgMFG
Referenz: 70-1

§ 4 BbgMFG – Finanzierung der Förderung

(1) Eine Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zahlungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und die Gewähr für eine erfolgreiche Durchsetzung des Vorhabens bietet.

(2) Die finanziellen Leistungen des Landes Brandenburg nach diesem Gesetz richten sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan. Sie sind in der mittelfristigen Finanzplanung zu berücksichtigen.

(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

(4) Die zur Förderung des Mittelstandes bestimmten staatlichen Mittel werden in einer Anlage zum Einzelplan des für Wirtschaft zuständigen Ministers im Haushaltsplan ausgewiesen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgMFG,BB - Mittelstandsförderungsgesetz/
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