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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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§ 14 EGZPO
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrecht
§ 14 EGZPO – Verhältnis zu Landesgesetzen
(1) Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung in Gemäßheit des § 3 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, soweit nicht in der Zivilprozessordnung auf sie verwiesen oder soweit nicht bestimmt ist, dass sie nicht berührt werden.
(2)
§ 13 Abs. 2 bis 4 u. § 14 Abs. 2: Entf. als Aufhebungsvorschriften
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGZPO - Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung/
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