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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GemHVO,NW - GemeindehaushaltsV/§§ 39 - 43, Neunter Abschnitt - Jahresrechnung/
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§ 39 GemHVO
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) -
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden - Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 39 GemHVO – Bestandteile der Jahresrechnung, Anlagen (1)
(1) Die Jahresrechnung umfasst den kassenmäßigen Abschluss und die Haushaltsrechnung.
(2) Der Jahresrechnung sind beizufügen
- 1.eine Vermögensübersicht,
- 2.eine Übersicht über die Schulden und die Rücklagen,
- 3.ein Rechnungsquerschnitt und eine Gruppierungsübersicht,
- 4.ein Rechenschaftsbericht.
(3) Die Gemeinde kann die Bestände und die Veränderungen ihres Vermögens sowie ihre Schulden und Rücklagen in der Jahresrechnung nachweisen. Absatz 2 Nr. 1 und 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644). Zur weiteren Anwendung s. § 9 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GemHVO,NW - GemeindehaushaltsV/§§ 39 - 43, Neunter Abschnitt - Jahresrechnung/
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