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§ 14 PSVO
Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Prüfungen → Kapitel 3 – Durchführung der Prüfung

Titel: Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PSVO
Gliederungs-Nr.: 7123
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 PSVO – Gegenstand und Gliederung der Zwischenprüfung

(1) Gegenstand der Prüfung sind die Fertigkeiten und Kenntnisse, die nach den Anlagen 1 bis 5 zu § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1975) in der jeweils geltenden Fassung in der jeweiligen Fachrichtung während des ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln sind, sowie der im ersten Schuljahr in der Berufsschule entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnde Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

  1. 1.

    Versicherung und Finanzierung,

  2. 2.

    Leistungen,

  3. 3.

    Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Bearbeitungsdauer beträgt für die ersten beiden Prüfungsfächer insgesamt 120, für das dritte Prüfungsfach 60 Minuten. Die genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PSVO,NW - Prüfungs- und Schlichtungsverordnung/§§ 2 - 32, Teil 2 - Prüfungen/§§ 13 - 25, Kapitel 3 - Durchführung der Prüfung/
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