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§ 4 HAbgG NRW
Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Abschnitt – Entrichtung von Hochschulabgaben

Titel: Gesetz zur Erhebung von Hochschulabgaben (Hochschulabgabengesetz - HAbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HAbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 4 HAbgG NRW – Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren

(1) Anlässlich

  1. 1.
    der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,
  2. 2.
    der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung

wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Hochschulen setzen die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 durch Satzung entsprechend ihrem Verwaltungsaufwand fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HAbgG NRW,NW - Hochschulabgabengesetz/§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Entrichtung von Hochschulabgaben/