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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/StFoG,BY - Staatsforstengesetz/
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Art. 13 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Art. 13 StFoG – Satzung
(1) In der Satzung der Bayerischen Staatsforsten können die Aufgaben und Geschäfte, die Vertretungs- und sonstigen Rechtsverhältnisse, Aufbau und Organisation der Anstalt, ihre Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung sowie sonstige die Bayerische Staatsforsten betreffende Fragen im Rahmen der Gesetze geregelt werden.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Erlass sowie Änderungen der Satzung sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
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