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§ 27 AbgG NRW
Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Teil – Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete

Titel: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AbgG NRW
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 27 AbgG NRW – Fraktionen; Leistungen an fraktionslose Abgeordnete

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Landtags. Einzelheiten über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen werden in einem Fraktionsgesetz geregelt.

(2) Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe nach § 10 Fraktionsgesetz angehören, erhalten Leistungen in Höhe von 25 Prozent des Betrages je Fraktionsmitglied in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Fraktionsgesetz. § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 4 Absatz 3, die §§ 5 bis 9 sowie § 12 des Fraktionsgesetzes gelten sinngemäß.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AbgG NRW,NW - Abgeordnetengesetz NRW/§ 27, Siebter Teil - Fraktionen und fraktionslose Abgeordnete/
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