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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 31 - 36, 7. - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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§ 36 AZG
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG)
Landesrecht Berlin
7. – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 AZG – In-Kraft-Treten *)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft; jedoch tritt § 4 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle diesem Gesetz oder der nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung entgegenstehenden Vorschriften des Landesrechts mit Ausnahme der Zuständigkeitsvorschriften in polizeilichen und Ordnungsangelegenheiten sowie in Personalangelegenheiten außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft: hier nicht wiedergegeben
*) Amtl. Anm.:
Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2. Oktober 1958.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AZG,BE - Allgemeines Zuständigkeitsgesetz/§§ 31 - 36, 7. - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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