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§ 71 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 71 KunstHG – Zusammenwirken von Hochschulen

(1) Zur gegenseitigen Abstimmung und besseren Nutzung ihrer Lehrangebote insbesondere durch gemeinsame Studiengänge und zur Verbesserung der Studienbedingungen wirken die Kunsthochschulen, Universitäten und Fachhochschulen zusammen. Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die beteiligten Hochschulen durch Vereinbarung; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang vereinbart, so regeln die beteiligten Hochschulen insbesondere die mitgliedschaftliche Zuordnung der Studierenden des Studiengangs zu einer der Hochschulen oder zu den beteiligten Hochschulen; im Falle der Einschreibung an mehreren Hochschulen muss eine der beteiligten Hochschulen als Hochschule der Ersteinschreibung gekennzeichnet sein. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Führen Hochschulen einen Studiengang, mehrere Studiengänge oder sonstige Studienangebote gemeinsam durch, kann in der Vereinbarung festgelegt werden, welche der beteiligten Hochschulen die erforderliche Prüfungsordnung mit Wirkung für und gegen alle beteiligten Hochschulen erlässt. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

(2) Mehrere Hochschulen können durch Vereinbarung gemeinsame Fachbereiche, Organisationseinheiten im Sinne des § 24 Absatz 4, künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie Verwaltungseinrichtungen (gemeinsame Einheiten) bei einer oder mehreren der beteiligten Hochschulen errichten oder Verwaltungsverbünde bilden, wenn es mit Rücksicht auf die Aufgaben, Größe und Ausstattung dieser Einrichtungen zweckmäßig ist; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Werden die gemeinsamen Einheiten bei mehreren der beteiligten Hochschulen errichtet, sind in der Vereinbarung darüber hinaus die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse der Rektorate, bei gemeinsamen Fachbereichen oder Organisationseinheiten nach § 24 Absatz 4 zudem über die Mitwirkung in der Selbstverwaltung sowie über die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden zu einer oder zu den beteiligten Hochschulen zu treffen; hinsichtlich der Beschäftigten arbeiten die Dienststellenleitungen und die Personalvertretungen vertrauensvoll zusammen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt. Nehmen der Verwaltungsverbund oder die gemeinsame Einheit Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft wahr, gilt hierfür Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Kunsthochschulen wirken untereinander sowie mit den Hochschulen in der Trägerschaft des Landes bei der Lehre, Forschung und Kunstausübung dienenden dauerhaften Erbringung und Fortentwicklung der medien-, informations- und kommunikationstechnischen Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2, des Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagements sowie der Medien-, Informations- und Kommunikationstechnik zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich ist. Die Zusammenarbeit dient der effizienten und effektiven Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2 insbesondere durch die Nutzung und den Aufbau hochschulübergreifender kooperativer Strukturen. Die Kunsthochschulen bedienen sich zur Erledigung ihrer Aufgaben in der Erbringung der Dienstleistungen im Sinne des § 26 Absatz 2 auch der Dienstleistungen des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sollen den Einsatz der Datenverarbeitung in den Hochschulbibliotheken im Benehmen mit dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen planen. Das Nähere zu dem Zusammenwirken kann durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt werden; Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Ministerium im Benehmen mit der betroffenen Kunsthochschule regeln, dass Aufgaben im Bereich der Verwaltung der Kunsthochschule von anderen Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums oder im Einvernehmen mit anderen Hochschulen des Landes, Behörden des Landes oder sonstigen Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, von diesen Stellen wahrgenommen werden, oder dass die Kunsthochschule zur Erfüllung dieser Aufgaben mit derartigen Stellen mit deren Einvernehmen zusammenwirken. Tätigkeiten, die Gegenstand einer Regelung nach Satz 1 sind, dürfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden. Besteht die Aufgabe, deren Wahrnehmung übertragen oder zu deren Erfüllung zusammengewirkt werden soll, in Aufgaben der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft, insbesondere in solchen der dienstherrenübergreifenden Bearbeitung oder Festsetzung der Beihilfe, gelten für die Wahrnehmung oder Erledigung dieser Aufgabe die §§ 84 bis 91 Landesbeamtengesetz; dabei ist es abweichend von § 88 Absatz 1 Landesbeamtengesetz ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten zulässig, für die Zwecke der Wahrnehmung oder Erfüllung der Aufgaben nach Halbsatz 1 die Personalakte der in der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 bestimmten Stelle vorzulegen; im Übrigen gilt für diese Stelle § 80 Absatz 5 Sätze 3, 5 und 6 Landesbeamtengesetz entsprechend. Die Kunsthochschule bestätigt die Übertragung oder Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 2 in einer Ordnung.

(5) Die Kunsthochschulen können bei der Vergabe öffentlicher Aufträge untereinander sowie mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder mit staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen zusammenwirken; Tätigkeiten, die Gegenstand dieses Zusammenwirkens sind, dürfen nur bei dem jeweiligen Partner des Zusammenwirkens nachgefragt werden. Satz 1 Halbsatz 1 gilt auch, wenn dabei die Schwellenwerte nach § 2 der Vergabeverordnung nicht erreicht werden, soweit die durch das Ministerium gemäß § 7 Absatz 2 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vorgegebenen Vergaberichtlinien beachtet werden. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge außerhalb derartiger Kooperationen sind die für den Bereich der Landesverwaltung geltenden Vorschriften uneingeschränkt zu beachten.

(6) Die Kunsthochschulen können mit anderen Hochschulen gemeinsam Vorhaben der Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Forschungsvorhaben im Sinne der §§ 61, 62 und 63 durchführen. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Kooperationsvereinbarung geregelt. Die nach der Kooperationsvereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 70 - 74, Elfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften/