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§ 70 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 70 KunstHG – Landesarbeitsgemeinschaft der Schwerbehindertenvertretungen

(1) Die nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - gebildeten Schwerbehindertenvertretungen der Kunsthochschulen können der Arbeitsgemeinschaft nach § 77a des Hochschulgesetzes beitreten.

(2) Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören die Koordination der Belange der schwerbehinderten Beschäftigten und die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Ministerium.

(3) Die Kosten für den Geschäftsbedarf der Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer erforderlichen Freistellung.

(4) Reisen zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft gelten als Dienstreisen in Anwendung des Landesreisekostengesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 70 - 74, Elfter Abschnitt - Ergänzende Vorschriften/
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