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§ 2 LUKG
Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz - LUKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz - LUKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LUKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 2 LUKG

In den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist in den Fällen des § 2 Abs.3 Satz 2 , § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 3 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2 und § 12 Abs. 3 Satz 3 BUKG der oder die Dienstvorgesetzte zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LUKG,NW - Landesumzugskostengesetz/
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