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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2011,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011
(Haushaltsgesetz 2011)

Vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) (1)  (2)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Feststellung des Haushaltsplans  
  
Feststellung des Haushaltsplans1
  
Abschnitt 2  
Besondere Regelungen zu den Einnahmen  
  
Kreditmittel2
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft3
Kassenverstärkungskredite4
(frei)5
  
Abschnitt 3  
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen  
  
Planstellen/Stellen6
Personalausgaben7
Besondere Regelungen für das Personaleinsatzmanagement8
Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten9
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen10
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen11
Ausgleichsabgabe12
  
Abschnitt 4  
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan  
  
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen13
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen14
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen15
Weiterbildungsgesetz16
(frei)17
  
Abschnitt 5  
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen  
  
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung18
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes19
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen20
Gewährleistungen21
Garantien22
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen23
  
Abschnitt 6  
Weitere Ermächtigungen  
  
Weitere Ermächtigungen24
  
Abschnitt 7  
Haushaltsentwicklung  
  
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens25
  
Abschnitt 8  
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen  
  
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen26
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich27
  
Abschnitt 9  
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale  
  
Zuwendungen28
Fachbezogene Pauschale29
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterieund Wetteinnahmen30
  
Abschnitt 10  
Schlussvorschriften  
  
Weitergeltung31
Inkrafttreten32
  
Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011
Gesamtplan
Anlage
(2) Red. Anm.:

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Vom 12. März 2013 (GV. NRW. S. 268)

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 - VerfGH 7/11 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HG 2011,NW - Haushaltsgesetz 2011/
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