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Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
§ 4 AGSGG
(1) Zum Bezirk des Sozialgerichts Darmstadt gehören die Städte Darmstadt und Offenbach am Main sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach.
(2) Zum Bezirk des Sozialgerichts Frankfurt am Main gehören die Stadt Frankfurt am Main sowie die Landkreise Hochtaunuskreis und Main-Kinzig-Kreis.
(3) Zum Bezirk des Sozialgerichts Fulda gehören die Landkreise Fulda, Hersfeld-Rotenburg und Vogelsbergkreis.
(4) Zum Bezirk des Sozialgerichts Gießen gehören die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis und Wetteraukreis.
(5) Zum Bezirk des Sozialgerichts Kassel gehören die Stadt Kassel sowie die Landkreise Kassel, Schwalm-Eder-Kreis und Werra-Meißner-Kreis.
(6) Zum Bezirk des Sozialgerichts Marburg gehören die Landkreise Marburg-Biedenkopf und Waldeck-Frankenberg.
(7) Zum Bezirk des Sozialgerichts Wiesbaden gehören die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Limburg-Weilburg, Main-Taunus-Kreis und Rheingau-Taunus-Kreis.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/AGSGG,HE - Ausführungsgesetz-Sozialgerichtsgesetz/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146015,5,20100101
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