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§ 4 LBtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBtG
Gliederungs-Nr.: 2170
Normtyp: Gesetz

§ 4 LBtG – Arbeitsgemeinschaften

(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die Betreuungsbehörde, die Betreuungsgerichte, Betreuungsvereine und Berufsbetreuer vertreten sind. Die Einbindung weiterer Beteiligter sowie der Erlass einer Geschäftsordnung bleibt der Arbeitsgruppe vorbehalten.

(2) Auf überörtlicher Ebene soll eine überörtliche Arbeitsgemeinschaft eingerichtet werden, in der die mit den Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen, Verbände und Organisationen mitwirken. Das Nähere zur Organisation und Besetzung der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft regelt die Geschäftsordnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBtG,NW - Landesbetreuungsgesetz/
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