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§ 3 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: BremGVG,HB
Gliederungs-Nr.: 202-b-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremGVG – Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,

  1. 1.

    wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,

  2. 2.

    wer für die Leistung, die ein Anderer schuldet, persönlich haftet.

(2) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGVG,HB - Bremisches Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz/
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