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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGVG,HB - Bremisches Geldforderungen-Vollstreckungsgesetz/
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§ 3 BremGVG
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege
Landesrecht Bremen
§ 3 BremGVG – Vollstreckungsschuldner
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
- 1.
wer eine Leistung als Selbstschuldner schuldet,
- 2.
wer für die Leistung, die ein Anderer schuldet, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht.
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