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§ 6 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 RettAPO – Prüfungsausschuss (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2017 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200).
Zur weiteren Anwendung s. § 18 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919).

(1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, in deren Bereich die theoretische Ausbildung stattfindet.

(2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der jeweils aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. 1.

    einer Ärztin oder einem Arzt der zuständigen Behörde (oder von ihr beauftragt) als Vorsitz führendes Mitglied,

  2. 2.

    zwei Ausbildungskräften der Ausbildungsstätte als Prüferinnen und Prüfer und

  3. 3.

    bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter zusätzlich einer Notärztin oder einem Notarzt.

(3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 und ihre Stellvertretung werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen. Die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 3 können auch in Personalunion wahrgenommen werden.

(4) Die Bezirksregierung sowie die Leitung der Ausbildungsstätte können zu den Prüfungen je eine Person zur Beobachtung entsenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2012,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/
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