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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
§ 4 RettAPO – Zulassungsvoraussetzungen (1)
Außer Kraft am 31. Dezember 2017 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200).
Zur weiteren Anwendung s. § 18 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919).
(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer das 17. Lebensjahr vollendet hat und
- 1.
körperlich, geistig und persönlich zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter oder Rettungshelferin und Rettungshelfer geeignet ist,
- 2.
den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt oder eine abgeschlossene Ausbildung hat,
- 3.
eine Erste-Hilfe-Ausbildung (16 Stunden), die bei Lehrgangsbeginn nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und
- 4.
ein amtliches Führungszeugnis vorlegt.
(2) Zum Nachweis der physischen und psychischen Geeignetheit ist eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 4 Rettungsgesetz NRW vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2012,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5050616,5