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§ 3 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 RettAPO – Verkürzung der Ausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2017 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200).
Zur weiteren Anwendung s. § 18 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919).

(1) Auf Antrag der Auszubildenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätten auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und -sanitäter nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und -helfer nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt.

(2) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin und -helfer nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 520) und dieser Verordnung kann auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin bzw. zum Rettungssanitäter angerechnet werden, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Rettungshelferinnen- und Rettungshelfer-Ausbildung begonnen wird.

(3) Soweit das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium eine bestimmte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen als gleichwertig bewertet, ist diese auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin/zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin/zum Rettungshelfer anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2012,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/