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§ 2 RettAPO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettAPO
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 RettAPO – Ausbildungsstätten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Dezember 2017 durch § 18 Absatz 2 der Verordnung i.d.F. vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1200).
Zur weiteren Anwendung s. § 18 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919).

(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze nachgewiesen sind.

(2) Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für

  1. 1.

    Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten gelten auch als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäterinnen und -sanitäter sowie als Rettungshelferinnen und -helfer,

  2. 2.

    Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter gelten auch als anerkannt für die Ausbildung als Rettungshelferinnen und -helfer,

    sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind.

(3) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungssanitäterin und -sanitäter und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungshelferin und -helfer entspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RettAPO 2012,NW - Rettungssanitäter-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung/