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§ 7 FGOAG
Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: FGOAG,HH
Gliederungs-Nr.: 35-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 FGOAG – In-Kraft-Treten, Überleitung

(1) Dies Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft

  1. 1.
    die Verordnung über die Wiedererrichtung von Finanzgerichten vom 16. August 1949 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 305 - a),
  2. 2.
    das Gesetz über die Festsetzung öffentlich-rechtlicher Abgaben durch öffentliche Bekanntmachung vom 28. März 1955 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 61-1).

(3) Die in den Fällen des § 5 Absatz 2 zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Gerichtsverfahren werden im bisherigen Rechtsweg nach den dafür geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Die Verwaltungsgerichte bleiben auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/FGOAG,HH - FinanzgerichtsOAG/
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