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§ 4 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 4 GPAG – Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern (Verwaltungsräten) und einem Vertreter des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Die Sitze der ehrenamtlichen Mitglieder im Verwaltungsrat werden je zu einem Drittel mit Vertretern der Mitglieder

  1. 1.

    des Städtetags Nordrhein-Westfalen,

  2. 2.

    des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes und

  3. 3.

    des Landkreistags Nordrhein-Westfalen

besetzt. Für die ehrenamtlichen Verwaltungsräte werden Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt.

(2) Die ehrenamtlichen Verwaltungsräte und die Stellvertreter werden von den auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbänden nach Absatz 1 auf der Grundlage der Satzungen dieser Verbände entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1 für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt für alle ehrenamtlichen Verwaltungsräte mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsräte durchzuführen ist. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtszeit anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter. Tritt ein Gewählter nicht in den Verwaltungsrat ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus, ist eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit nach Maßgabe des Satzes 1 durchzuführen; entsprechendes gilt für Stellvertreter.

(3) Die regelmäßigen Wahlen der ehrenamtlichen Verwaltungsräte und der Stellvertreter sind innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände teilen das Wahlergebnis unverzüglich nach der Wahl dem Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt mit.

(4) Für die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrats finden die für die Ratsmitglieder maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 43 Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls. Solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. § 31 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der zu prüfenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen betrifft, die sich aus deren Zugehörigkeit zum Kreis der durch die Gemeindeprüfungsanstalt zu Prüfenden ergeben, und wenn diese Verpflichtungen für alle der Prüfung unterliegenden Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.

(5) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreten unter Leitung des ältesten Mitglieds aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter.

(6) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teil.

(7) Auf den Verwaltungsrat und seinen Vorsitzenden finden § 47 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 und von Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 1 mit Ausnahme der Sätze 3 und 4, § 49 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2, § 50 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 und § 54 mit Ausnahme von Abs. 3 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GPAG,NW - Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz/
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