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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DarlehensV - Darlehensverordnung/
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§ 10 DarlehensV
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (Darlehensverordnung - DarlehensV)
Bundesrecht
§ 10 DarlehensV – Rückzahlungsbescheid
(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
- 1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
- 2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DarlehensV - Darlehensverordnung/
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