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§ 5 AO-GS
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AO-GS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 AO-GS – Leistungsbewertung

(1) Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe der Lehrpläne kurze schriftliche Übungen zulässig. Schriftliche Arbeiten werden in den Klassen 3 und 4 in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch geschrieben.

(2) In der Schuleingangsphase werden die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne Noten bewertet, in den Klassen 3 und 4 mit Noten. Im Übrigen soll die Lehrerin oder der Lehrer eine Schülerin oder einen Schüler vor der Versetzung in die Klasse 3 an die Leistungsbewertung mit Noten heranführen; dies gilt nicht, wenn die Schulkonferenz einen Beschluss nach § 6 Absatz 3 Satz 2 gefasst hat.

(3) Die Schulkonferenz kann beschließen, auf die Leistungsbewertung mit Noten in der Klasse 3 zu verzichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AO-GS,NW - Ausbildungsordnung Grundschule/