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§ 16 HG 2018/2019
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 2018 und 2019 (Haushaltsgesetz 2018/2019) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2018/2019,HE
Gliederungs-Nr.: 43-87
gilt ab: 01.01.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 7 vom 13.02.2018

§ 16 HG 2018/2019 – Kassenkredite

1Das Ministerium der Finanzen kann in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von jeweils 8 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufnehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. 3Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2018/2019,HE - Haushaltsgesetz 2018/2019/
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