Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 13 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PO-FeP-Hochschule
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 PO-FeP-Hochschule – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet in dem im jeweiligen Schwerpunkt der Anlage ausgewiesenen Fach statt.

(2) Auf Antrag des Prüflings kann zusätzlich in einem Fach oder in mehreren Fächern der schriftlichen Prüfung eine mündliche Prüfung mit dem Ziel der Verbesserung um eine Notenstufe erfolgen.

(3) Der Fachprüfungsausschuss legt dem Prüfling schriftlich die von der Fachlehrkraft erstellte und von der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses genehmigte Prüfungsaufgabe vor.

(4) Die Vorbereitungszeit für die Prüflinge dauert in der Regel 30 Minuten, die Prüfungszeit für die mündliche Prüfung in der Regel 20 Minuten.

(5) Die mündliche Prüfung wird von der Fachprüferin oder dem Fachprüfer geführt. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selber zu übernehmen. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt die Note für die Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuss berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note gemäß § 48 Absatz 3 Schulgesetz NRW fest.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.