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Art. 6 FBG
Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: FBG,SN
Gliederungs-Nr.: 50-22A
Normtyp: Gesetz

Art. 6 FBG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2019/2020, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2018, außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/FBG,SN - Finanzbeziehungsgesetz/
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