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§ 3 HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-4t
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2015/2016 – Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 zur Förderung der Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Land- und Forstwirtschaft Bürgschaften und Garantien für Kredite und Beteiligungen bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro zu übernehmen. Garantien können auch als Rückgarantie gegenüber Dritten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Bürgschaften für Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 3 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Bürgschaften und Garantien im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende Bürgschaft oder Garantie im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen. Unter Anrechnung auf die Ermächtigung nach Satz 1 können auch Bürgschaften und Garantien zur Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft übernommen werden.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Garantien zur Finanzierung von Vorhaben im Rahmen der Daseinsvorsorge bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfangenden des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 25 000 000 Euro zu übernehmen.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommissionen der Landesärztekammer Brandenburg nach § 7 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes und der Ärztekammer Hamburg nach § 2 des Abkommens zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.

(9) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2015 und 2016 Bürgschaften bis zur Höhe von 407 000 000 Euro zur Absicherung von Krediten zugunsten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH - höchstens jedoch 37 vom Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend dem Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH - zu übernehmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die bereits am 1. September 2009 zugunsten der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH übernommenen Bürgschaften im Umfang von insgesamt 888 000 000 Euro zu erneuern.

(10) Bürgschaften und Garantien gemäß den Absätzen 1, 2, 4, 5 und 9 dürfen nur für Kredite und Beteiligungen übernommen werden, deren Rückzahlung oder Rückgabe durch die Schuldnerin oder den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den Einzelfall vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2015/2016,BB - Haushaltsgesetz 2015/2016/
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