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§ 10 HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 630-4t
Normtyp: Gesetz

§ 10 HG 2015/2016 – Industrieansiedlungsverträge

Soweit die veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, über Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Landtages - zusätzliche Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2015/2016,BB - Haushaltsgesetz 2015/2016/
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