Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 8 ThürHhG 2013/2014
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2013/2014
Gliederungs-Nr.: 630-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürHhG 2013/2014 – Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandein, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für bislang außerhalb des Stellenplans geführte Landesbedienstete Stellen in den Stellenübersichten auszubringen, soweit dies im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen der Verwaltungsreform steht und dadurch eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt wird.

(4) Die Anzahl der abzubauenden Planstellen und Stellen ist in den jeweiligen Einzelplänen verbindlich ausgewiesen. Die Untersetzung des Stellenabbaus erfolgt durch Stellenabgang oder durch Ausweis der künftig wegfallenden Planstellen und Stellen mit Jahresangabe. Soweit die Untersetzung des Stellenabbaus noch nicht vollständig erfolgt ist, ist diese in künftigen Haushalten nachzuweisen. Die stellenbewirtschaftende Stelle hat sicherzustellen, dass der Abbau der künftig wegfallenden Planstellen und Stellen spätestens mit Ablauf des angegebenen Jahres realisiert wird. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, bei einzelplanübergreifenden Stellenumsetzungen nach § 50 Abs. 1 ThürLHO oder bei einzelplanübergreifenden Maßnahmen nach Absatz 3 die Anzahl der abzubauenden Stellen und Planstellen in den jeweiligen Einzelplänen im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden so anzupassen, dass deren Gesamtzahl und jahresweise Realisierung nicht verändert wird.

(5) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg.

(6) Ausgaben für Abfindungen im Fall des freiwilligen Ausscheidens von Beamten und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben (Besoldung und Entgelt) geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2013/2014,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.