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§ 6 ThürHhG 2013/2014
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 (Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014 - ThürHhG 2013/2014)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2013/2014
Gliederungs-Nr.: 630-9
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürHhG 2013/2014 – Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen

(1) Bei Investitionsvorhaben ist durch Kosten-Nutzen-Untersuchungen, Markterkundungsverfahren oder dynamische Wirtschaftlichkeitsberechnungen die wirtschaftlichste Form der Errichtung, Finanzierung und Betreibung festzustellen und durchzuführen. Die Investitionsvorhaben sind durch Erfolgskontrollen zu begleiten und abzuschließen. Beim Vergleich herkömmlicher Finanzierungsarten mit alternativen Finanzierungsmodellen sind neben den direkten geldlichen und unmittelbar messbaren Größen auch gesamtwirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen.

(2) Bei Bauinvestitionen kann das für Finanzen zuständige Ministerium mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags nach Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Absatz 1 abweichend von den im Landeshaushaltsplan ausgebrachten Ausgabeansätzen und Verpflichtungsermächtigungen rechtliche Verpflichtungen für Projekte im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften in Form von alternativen Finanzierungen, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2013/2014,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2013/2014/