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§ 7 LStrAusbauG
Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LStrAusbauG
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 7 LStrAusbauG

Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium berichtet dem Landtag jährlich über den Fortgang bei der Planung, dem Bau und der Unterhaltung der Landesstraßen nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LStrAusbauG,NW - LandesstraßenausbauG/
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