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§ 4 ZZV SS 2014
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS 2014,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZZV SS 2014

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2014,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2014/
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