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§ 5 GeldStrTV
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GeldStrTV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GeldStrTV – Weisungen

Die verurteilte Person hat den Weisungen der Strafvollstreckungsbehörde und hinsichtlich der ihr obliegenden Pflichten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses den Anordnungen der Beschäftigungsstelle nachzukommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GeldStrTV,NW - Geldstrafentilgungsverordnung/
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