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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JBeitrG - Justizbeitreibungsgesetz/
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§ 3 JBeitrG
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG)
Bundesrecht
§ 3 JBeitrG
Zustellungen sind nur erforderlich, soweit dies besonders bestimmt ist. Sie werden sinngemäß nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über Zustellungen von Amts wegen bewirkt. Die dem Gericht vorbehaltenen Anordnungen trifft die Vollstreckungsbehörde.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/JBeitrG - Justizbeitreibungsgesetz/
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