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§ 4 KapVO
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KapVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KapVO

(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.

(2) Legt die Hochschule keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.

(3) Die Berichte der Hochschulen und/oder die Vorschläge des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO,NW - Kapazitätsverordnung/