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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2020,HE - Haushaltsgesetz 2020/
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§ 16 HG 2020
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Landesrecht Hessen
§ 16 HG 2020 – Kassenkredite
Das Ministerium der Finanzen kann im Haushaltsjahr 2020 zur Verstärkung der Betriebsmittel kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von jeweils 8 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufnehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen vorübergehend weitere Kassenkredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach § 13 Abs. 1 keinen Gebrauch macht. Zusätzlich kann das Ministerium der Finanzen ausschließlich für Zwecke der Stellung von Sicherheiten nach § 13 Abs. 4 Satz 4 kurzfristige Kredite aufnehmen und Geldmarktpapiere mit Laufzeiten bis zu einem Jahr begeben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HG 2020,HE - Haushaltsgesetz 2020/
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