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§ 6 VersRücklG
Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Baden-Württemberg (Versorgungsrücklagegesetz-VersRücklG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VersRücklG
Gliederungs-Nr.: 2032-31
Normtyp: Gesetz

§ 6 VersRücklG – Zuführung der Mittel

(1) Die sich nach § 17 Absatz 2 bis 5 LBesGBW ergebenden Zuführungen zur Versorgungsrücklage sind ihr von den in § 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Januar des Folgejahres zuzuführen. Zuführungen der aus diesem Gesetz neben dem Land verpflichteten anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der darauf entfallenden Erträge sind bei dem Sondervermögen auf Sonderkonten gesondert auszuweisen. Die Höhe der Beträge wird nach einer vom Finanzministerium festzulegenden Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres pauschal ermittelt.

(2) Auf die Zuführungen ist bis zum 15. Juni des laufenden Jahres ein Abschlag in der zu erwartenden Höhe zu zahlen, der mit der Zuführung zum 15. Januar zu verrechnen ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/VersRücklG,BW - Versorgungsrücklagegesetz/
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