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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/
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§ 15 KUV
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 15 KUV – Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Wenn die betrieblichen Bedürfnisse des Kommunalunternehmens es erfordern, kann die Unternehmenssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KUV,NW - Kommunalunternehmensverordnung/
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