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§ 2 BedGewV
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedarfsgewerbeverordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: BedGewV,NW
Gliederungs-Nr.: 805
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 BedGewV

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

  1. a)
    hinsichtlich der §§ 1. 2 und 4 von der Landesregierung auf Grund des § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ArbZG und
  2. b)
    hinsichtlich der §§ 3 und 4 vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Grund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BedGewV,NW - Bedarfsgewerbeverordnung/
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