Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 3 ZZV WS 2015/2016
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV WS 2015/2016,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV WS 2015/2016

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24, 27 und 28 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 17. April 2015 (GV. NRW. S. 359) geändert worden ist, vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.

(3) Soweit im örtlichen Zulassungsverfahren der Technischen Universität Dortmund für die Studiengänge Journalistik und Wissenschaftsjournalismus zugelassene Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis eines abgeschlossenes Volontariats nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung erbracht haben, werden sie zuerst auf die zusätzlichen Studienplätze angerechnet, die für diese Studiengänge in der entsprechenden Fußnote zu Anlage 2 festgesetzt sind. Die so zusätzlich festgesetzten Studienplätze dürfen nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die diesen Nachweis nicht erbringen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2015/2016,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2015/2016/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.