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§ 12 StBVG NW
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: StBVG NW,NW
Gliederungs-Nr.: 33
Normtyp: Gesetz

§ 12 StBVG NW – Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StBVG NW,NW - Steuerberaterversorgungsgesetz/
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