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Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

Hessisches Versorgungsrücklagengesetz

Vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
ERSTER TEIL  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Geltungsbereich1
Errichtung von Sondervermögen2
Zweck und Auflösung der Sondervermögen3
Rechtsform4
  
ZWEITER TEIL  
Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"  
  
Errichtung, Finanzierung und Gerichtsstand5
Verwaltung und Anlage der Mittel6
Zuführung der Mittel7
Verwendung des Sondervermögens8
Wirtschaftsplan9
Jahresabschluss10
Beirat11
  
DRITTER TEIL  
Sondervermögen sonstiger Dienstherren  
  
Versorgungsrücklagen sonstiger Dienstherren12
  
VIERTER TEIL  
SCHLUSSVORSCHRIFTEN  
  
Aufhebung bisherigen Rechts13
Inkrafttreten14
(1) Red. Anm.:

Artikel 1* des Gesetzes zur Neuregelung von Sondervermögen zur Sicherung der Versorgungsleistungen vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577)

*FFN 320-214



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVersRücklG,HE - Hessisches Versorgungsrücklagengesetz/
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